als Berufskosten abgezogen werden. Wesentlich ist, dass sie mit der Berufsausübung zusammenhängen und dass es sich um notwendige Aufwendungen handelt, deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann. Nach den im Steuerrecht allgemein gültigen Beweisregeln hat dabei der Pflichtige grundsätzlich sowohl Notwendigkeit als auch Umfang von anrechenbaren © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufwendungen nachzuweisen (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Auflage 1999, S. 41; GVP 1973 Nr. 6 und 1980 Nr. 6).