Dementsprechend könnten Kosten des Arbeitsweges nicht abgezogen werden. Auf dem Lohnausweis sei das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) anzukreuzen, wenn dem Arbeitnehmer keine Kosten erwachsen. Dies gelte insbesondere, wenn der Arbeitnehmer nicht mindestens 65 Rappen pro Kilometer bezahlen müsse. Die Beschwerdeführer würden einen Arbeitsweg von 37'800 km geltend machen, ohne dafür 65 Rappen pro Kilometer zu bezahlen. Folglich sei der Lohnausweis nicht korrekt erstellt worden. Somit sei die Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort für die Beschwerdeführer unentgeltlich. Die im Formular 4 deklarierten Fahrkosten würden somit entfallen.