b) Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, nach Ziff. 4.1.2 des genehmigten Spesenreglements stehe der Geschäftswagen auch für den Privatgebrauch zur Verfügung. Die Anschaffungskosten sowie die Unterhaltskosten würden vom Arbeitgeber übernommen. Für die Privatnutzung würden gemäss Fahrzeugreglement und Lohnblatt monatlich Fr. 667.-- vom Lohn abgezogen. Mit dem Privatanteil werde der Nutzwert des Autos für die private Verwendung ohne Arbeitsweg abgegolten. Dementsprechend könnten Kosten des Arbeitsweges nicht abgezogen werden.