In der Steuererklärung 2007 wurden Berufskosten für den Arbeitsweg mit dem Geschäftsauto von Fr. 8'228.-- geltend gemacht, die vom kantonalen Steueramt nicht zum Abzug zugelassen wurden. Mit Beschwerde wird beantragt, 75 % des für den Geschäftswagen geleisteten Privatanteils und damit Fr. 6'003.-- seien als Kosten für den Arbeitsweg vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Aus den Erwägungen: 2.- Umstritten ist die Abzugsfähigkeit der Berufskosten für den Arbeitsweg mit dem Geschäftswagen in der Höhe von Fr. 6'003.--. a) Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer lege mit dem Geschäftsfahrzeug rund 70'000 km pro Jahr zurück, davon seien rund 37'400