{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-12-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-68_2009-12-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3922&type=1563347022&cHash=1c22da0f1afe2e370ca08f7a7a0f8fcb", "Checksum": "d4223b9a6035a40389429ab48e7fb5cb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.12.2009 I/1-2009/68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.12.2009 I/1-2009/68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.12.2009 I/1-2009/68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (SR 942.11). Der Arbeitnehmer, dem ein Geschäftswagen auch zum privaten Gebrauch zur Verfügung steht, kann in der Regel Aufwendungen für den Arbeitsweg, den er mit dem Geschäftsfahrzeug zurücklegt, nicht zum Abzug bringen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. Dezember 2009, I/1-2009/68)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:12:25", "Checksum": "48268a03b303ac5ff1b03a4e4bc69cc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.12.2009 I/1-2009/68\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. a DBG (SR 942.11). Der Arbeitnehmer, dem ein Geschäftswagen auch zum privaten Gebrauch zur Verfügung steht, kann in der Regel Aufwendungen für den Arbeitsweg, den er mit dem Geschäftsfahrzeug zurücklegt, nicht zum Abzug bringen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. Dezember 2009, I/1-2009/68).\n\nDie Beschwerdeführer machen geltend, der Geschäftsweg stelle den grössten Teil der\nprivaten Nutzung des Firmenfahrzeuges dar. Daneben würden noch etwa 5'000 bis\n8'000 km anderweitig privat gefahren. Daher sei es deutlich, dass auch der grössere\nTeil der Fr. 8'004.-- für die Aufwendungen des Arbeitsweges anfalle. Dem ist\nentgegenzuhalten, dass sich die Aufrechnung der Fr. 8'004.-- ausschliesslich auf den\nprivaten Gebrauch des Fahrzeuges in der Freizeit bezieht. Da die Aufwendungen für\nden Arbeitsweg zu den Gewinnungskosten zählen, ist der Arbeitsweg nicht privater\nNatur, sondern wird dem beruflichen Bereich zugeordnet (VRKE I/1-2008/177 vom 22.\nSeptember 2009 in Sachen B. L., S. 5 f.). Es ist ausserdem zu berücksichtigen, dass\ndiese pauschale Aufrechnung der Privatnutzung unabhängig von der effektiv\ngefahrenen Anzahl Kilometer zur Anwendung gelangt. Da die Arbeitgeberin sämtliche\nKosten des Fahrzeuges für Fahrten im beruflichen Bereich übernimmt, erwachsen dem\nBeschwerdeführer daher keine Arbeitswegkosten Ein Abzug für den Aufwand für die\nFahrt zum Arbeitsort entfällt damit.\n\ne) Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht keine Aufwendungen für\ndie Fahrt zum Arbeitsort zum Abzug zugelassen hat. Die Beschwerde ist damit\nabzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}