{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-12-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-68_2009-12-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3922&type=1563347022&cHash=1c22da0f1afe2e370ca08f7a7a0f8fcb", "Checksum": "d4223b9a6035a40389429ab48e7fb5cb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.12.2009 I/1-2009/68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.12.2009 I/1-2009/68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.12.2009 I/1-2009/68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (SR 942.11). Der Arbeitnehmer, dem ein Geschäftswagen auch zum privaten Gebrauch zur Verfügung steht, kann in der Regel Aufwendungen für den Arbeitsweg, den er mit dem Geschäftsfahrzeug zurücklegt, nicht zum Abzug bringen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. Dezember 2009, I/1-2009/68)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:12:25", "Checksum": "48268a03b303ac5ff1b03a4e4bc69cc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.12.2009 I/1-2009/68\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. a DBG (SR 942.11). Der Arbeitnehmer, dem ein Geschäftswagen auch zum privaten Gebrauch zur Verfügung steht, kann in der Regel Aufwendungen für den Arbeitsweg, den er mit dem Geschäftsfahrzeug zurücklegt, nicht zum Abzug bringen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. Dezember 2009, I/1-2009/68).\n\nbb) Im neuen, seit dem 1. Januar 2007 geltenden, gesamtschweizerisch einheitlichen\nLohnausweis werden neben dem eigentlichen Lohn auch die Gehaltsnebenleistungen -\nwie unter Ziff. 2.2 der Privatanteil an einem Geschäftswagen - erfasst.\n\nWird einem Mitarbeitenden ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt, kann dieser\nmeist auch privat genutzt werden. Dafür wird im Lohnausweis eine entsprechende\nAufrechnung vorgenommen. Die Anschaffungs- sowie sämtliche Unterhaltskosten\nwerden zumeist vom Arbeitgeber bezahlt. Von den Mitarbeitenden selbst zu tragen\nsind dann lediglich die Benzinkosten, die ihnen bei der Privatbenützung entstehen. Als\nGehaltsnebenleistung ist der Wert zu erfassen, der dem Arbeitnehmer dadurch\nzufliesst, dass er den Geschäftswagen auch privat benützen darf. Dafür wird ihm pro\nMonat 0.8 % des Kaufpreises, mindestens Fr. 150.--, im Lohnausweis aufgerechnet.\nDiese pauschale Aufrechnung gelangt unabhängig von der effektiv gefahrenen Anzahl\nPrivatkilometer zur Anwendung (vgl. zum Ganzen Bosshard/Mösli, a.a.O., S. 47 f.; StB\n30 Nr. 1 Ziff. 2.5; Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der\nRentenbescheinigung der Schweizerischen Steuerkonferenz, Rz. 21). Da sich diese\nAufrechnung ausschliesslich auf den privaten Gebrauch in der Freizeit (am Abend,\nWochenende oder in den Ferien) bezieht und bei einem Geschäftswagen im Regelfall\nalle Kosten von der Firma getragen werden, erwachsen dem Mitarbeiter mit einem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGeschäftswagen keine Arbeitswegkosten. Deshalb muss der Hinweis auf die\nunentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort (Feld F) zwingend auf dem\nLohnausweis angebracht werden. In diesen Fällen entfällt ein Abzug für den Arbeitsweg\n(vgl. Bosshard/Mösli, a.a.O., S. 33; Wegleitung, Rz 9 und 25; Die neue Steuerpraxis,\n2009, S. 62). Übernimmt der Arbeitnehmer beträchtliche Kosten (z.B. sämtliche Kosten\nfür Unterhalt, Versicherungen, Benzin und Reparaturen; die Übernahme der\nBenzinkosten dagegen genügt nicht), so ist im entsprechenden Feld des\nLohnausweises (Feld 2.2 - Privatanteil Geschäftswagen) keine Aufrechnung\nvorzunehmen. In den Bemerkungen unter Ziff. 15 des Lohnausweises ist folgender Text\nanzubringen: \"Privatanteil Geschäftswagen im Veranlagungsverfahren abzuklären\". In\ndiesen Fällen ist anhand des Wertes des Geschäftswagens, der Anzahl der gefahrenen\nPrivatkilometer und der vom Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen, die insbesondere\nauch geschäftliche Fahrten betreffen können, eine Einzelfallberechnung bzw.\nSchätzung vorzunehmen (vgl. Bosshard/Mösli, a.a.O., S. 48 f; Wegleitung, Rz. 22).\nAuch bei dieser Konstellation ist aber das Feld F anzukreuzen (Bosshard/Mösli, a.a.O.,\nS. 46). Dies kann einzig dann unterbleiben, wenn dem Arbeitnehmer lediglich ein\nPoolwagen für Geschäftsfahrten ab Firmendomizil zur Verfügung steht.\n\nd) Dem Beschwerdeführer steht unbestritten ein Geschäftswagen zur Verfügung. Dabei\nhandelt es sich um einen \"Mercedes Benz C 320\" mit einem Kaufpreis von rund Fr.\n70'000.--. Gemäss Ziff. 4.1.2 des Spesen- und Pauschalspesen-Reglements der A. AG\nvom 1. Januar 1995 steht der Geschäftswagen auch für den Privatgebrauch zur\nVerfügung. Die Anschaffungs- sowie die Unterhaltskosten werden von der\nArbeitgeberin übernommen. Für die Privatnützung werden dem Beschwerdeführer pro\nMonat Fr. 667.-- vom Bruttolohn in Abzug gebracht (vgl. Ziff. 4.1 des\nFahrzeugreglements und Auszug aus der Lohnbuchhaltung). Auf dem Lohnausweis des\nBeschwerdeführers ist weder als Gehaltsnebenleistung im Feld 2.2 (Privatanteil\nGeschäftswagen), noch unter Ziff. 15 (Bemerkungen) etwas eingetragen. Somit ist\ndavon auszugehen, dass der Arbeitgeber den Lohnausweis in dieser Hinsicht nicht\nkorrekt ausgefüllt hat. Korrekterweise wäre der Wert, der dem Beschwerdeführer\ndadurch zufliesst, dass er den Geschäftswagen auch privat benützen darf, im besagten\nFeld 2.2 anzugeben gewesen, anstatt diesen direkt vom Bruttolohn zum Abzug zu\nbringen. Festzuhalten ist, dass die Höhe der übernommenen Kosten zu tief ist, um\neinen beträchtlichen Teil der angefallenen Kosten zu decken. Entscheidend ist jedoch,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndass selbst dann das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und\nArbeitsort) auf dem Lohnausweis angekreuzt werden muss und daher keine\nArbeitswegkosten abziehbar sind, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich beträchtliche\nKosten des Geschäftsfahrzeugs übernimmt (vgl. Bosshard/Mösli, a.a.O., S. 46;\nWegleitung, Rz. 25). Demnach hätte die Arbeitgeberin auf dem Lohnausweis das Feld F\nzwingend ankreuzen müssen. Dies hat sie fälschlicherweise unterlassen.\n\n"}