{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-12-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-68_2009-12-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3922&type=1563347022&cHash=1c22da0f1afe2e370ca08f7a7a0f8fcb", "Checksum": "d4223b9a6035a40389429ab48e7fb5cb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.12.2009 I/1-2009/68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.12.2009 I/1-2009/68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.12.2009 I/1-2009/68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (SR 942.11). Der Arbeitnehmer, dem ein Geschäftswagen auch zum privaten Gebrauch zur Verfügung steht, kann in der Regel Aufwendungen für den Arbeitsweg, den er mit dem Geschäftsfahrzeug zurücklegt, nicht zum Abzug bringen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. Dezember 2009, I/1-2009/68)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:12:25", "Checksum": "48268a03b303ac5ff1b03a4e4bc69cc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.12.2009 I/1-2009/68\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. a DBG (SR 942.11). Der Arbeitnehmer, dem ein Geschäftswagen auch zum privaten Gebrauch zur Verfügung steht, kann in der Regel Aufwendungen für den Arbeitsweg, den er mit dem Geschäftsfahrzeug zurücklegt, nicht zum Abzug bringen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. Dezember 2009, I/1-2009/68).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2009/68\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 18.12.2009\nEntscheiddatum: 18.12.2009\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 18.12.2009\nArt. 26 Abs. 1 lit. a DBG (SR 942.11). Der Arbeitnehmer, dem ein\nGeschäftswagen auch zum privaten Gebrauch zur Verfügung steht, kann in\nder Regel Aufwendungen für den Arbeitsweg, den er mit dem\nGeschäftsfahrzeug zurücklegt, nicht zum Abzug bringen\n(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. Dezember 2009, I/\n1-2009/68).\n\nSachverhalt:\n\nX und Y wohnen in G. X ist als Kaufmann bei der A. AG in B tätig. Von der\nArbeitgeberin wird X ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt, für welchen ein\nmonatlicher Privatanteil von Fr. 667.-- vom Bruttolohn abgezogen wird. Gemäss\nAngaben im Lohnausweis für das Jahr 2007 besteht weder eine unentgeltliche\nBeförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort, noch ist der Privatanteil für den\nGeschäftswagen aufgeführt. In der Steuererklärung 2007 wurden Berufskosten für den\nArbeitsweg mit dem Geschäftsauto von Fr. 8'228.-- geltend gemacht, die vom\nkantonalen Steueramt nicht zum Abzug zugelassen wurden. Mit Beschwerde wird\nbeantragt, 75 % des für den Geschäftswagen geleisteten Privatanteils und damit Fr.\n6'003.-- seien als Kosten für den Arbeitsweg vom steuerbaren Einkommen abzuziehen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.- Umstritten ist die Abzugsfähigkeit der Berufskosten für den Arbeitsweg mit dem\nGeschäftswagen in der Höhe von Fr. 6'003.--.\n\na) Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer lege\nmit dem Geschäftsfahrzeug rund 70'000 km pro Jahr zurück, davon seien rund 37'400\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkm Arbeitsweg. Da er die über die ganze Schweiz verteilten Verkaufsniederlassungen\nder A. AG führe und Grosskunden betreue, welche ebenfalls in der ganzen Schweiz\nbeheimatet seien, fahre er rund 33'000 km pro Jahr. Zudem verfügten die\nBeschwerdeführerin, wie auch der Sohn über eigene Fahrzeuge, welche vollumfänglich\nfür Privatzwecke ausreichten.\n\nb) Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, nach Ziff. 4.1.2 des\ngenehmigten Spesenreglements stehe der Geschäftswagen auch für den\nPrivatgebrauch zur Verfügung. Die Anschaffungskosten sowie die Unterhaltskosten\nwürden vom Arbeitgeber übernommen. Für die Privatnutzung würden gemäss\nFahrzeugreglement und Lohnblatt monatlich Fr. 667.-- vom Lohn abgezogen. Mit dem\nPrivatanteil werde der Nutzwert des Autos für die private Verwendung ohne Arbeitsweg\nabgegolten. Dementsprechend könnten Kosten des Arbeitsweges nicht abgezogen\nwerden. Auf dem Lohnausweis sei das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen\nWohn- und Arbeitsort) anzukreuzen, wenn dem Arbeitnehmer keine Kosten erwachsen.\nDies gelte insbesondere, wenn der Arbeitnehmer nicht mindestens 65 Rappen pro\nKilometer bezahlen müsse. Die Beschwerdeführer würden einen Arbeitsweg von\n37'800 km geltend machen, ohne dafür 65 Rappen pro Kilometer zu bezahlen. Folglich\nsei der Lohnausweis nicht korrekt erstellt worden. Somit sei die Beförderung zwischen\nWohn- und Arbeitsort für die Beschwerdeführer unentgeltlich. Die im Formular 4\ndeklarierten Fahrkosten würden somit entfallen. Dem Antrag der Beschwerdeführer\nkönne daher nicht entsprochen werden.\n\nc) Der Abzug der Berufskosten ist in Art. 26 DBG geregelt. Da diese Bestimmung mit\nArt. 39 des Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt: StG) identisch ist, rechtfertigt es\nsich, zur Auslegung auch die Rechtsprechung und Literatur zum StG heranzuziehen.\nGemäss Art. 26 Abs. 1 DBG können unter anderem die notwendigen Kosten für\nFahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a), die notwendigen Mehrkosten für\nauswärtige Verpflegung (lit. b) sowie die übrigen für die Ausübung des Berufes\nerforderlichen Kosten (lit. c) als Berufskosten abgezogen werden. Wesentlich ist, dass\nsie mit der Berufsausübung zusammenhängen und dass es sich um notwendige\nAufwendungen handelt, deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet\nwerden kann. Nach den im Steuerrecht allgemein gültigen Beweisregeln hat dabei der\nPflichtige grundsätzlich sowohl Notwendigkeit als auch Umfang von anrechenbaren\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAufwendungen nachzuweisen (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch\ndas st. gallische Steuerrecht, 6. Auflage 1999, S. 41; GVP 1973 Nr. 6 und 1980 Nr. 6).\n\naa) Die Steuerpflichtigen können nur diejenigen Kosten in Abzug bringen, die sie selber\ngetragen haben. Was vom Arbeitgeber finanziert wird, stellt für den Arbeitnehmer keine\nKosten dar. Es ist daher notwendig, dass zwischen den auszuweisenden Bezügen in\nForm von Naturalleistungen - wie das Zurverfügungstellen von Fahrzeugen oder das\nAnbieten von Verpflegung durch den Arbeitgeber - sowie der Entschädigung dieser\nKosten durch den Arbeitgeber mittels ausbezahlter Spesen und den vom Arbeitnehmer\nbeanspruchten Abzügen für die Berufskosten koordiniert wird. Andernfalls ergäbe sich\nein doppelter Steuerabzug für die gleichen Aufwendungen (vgl. Bosshard/Mösli, Der\nneue Lohnausweis, 2007, S. 32; Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum\nAargauer Steuergesetz, 3. Auflage 2009, § 35 N 2; Knüsel in: Kommentar zum\nschweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. Auflage 2008, Art. 26 DBG N 5).\n\n"}