5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rückstellung für den Rechtsstreit in der Höhe von Fr. 50'000.-- für das Jahr 2005 nicht zuzulassen ist. Zudem können auf die Liegenschaften im Steuerjahr 2005 aus steuerrechtlicher Sicht keine Abschreibungen zugelassen werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 522 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen. Entscheid: