© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Veranlagung grundsätzlich keine Bindungswirkung auf spätere Veranlagungen ausübt. Vielmehr ist in jeder Neuveranlagung sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich zu überprüfen und kann abweichend von der Vorperiode gewürdigt werden. Die Veranlagung entfaltet als befristeter Verwaltungsakt nur für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen.