Qualifizierte man die Liegenschaften als Anlagevermögen, so würde es sich dabei um Privatvermögen handeln und man müsste die Liegenschaften auch als solches versteuern (vgl. dazu VRKE I/1-2007/60 vom 13. November 2007, S. 5 ff.). Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass es sich bei den Liegenschaften um Geschäftsvermögen handelt. Somit sind die in Frage stehenden Liegenschaften als Umlaufvermögen zu qualifizieren, weshalb darauf keine ordentlichen Abschreibungen gewährt werden können. 4.- Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige steuerliche Behandlung nicht ausschlaggebend ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine frühere