Auch dass der Verkauf zum grösseren Teil an eigene Gesellschaften, Verwandten oder deren Gesellschaften verkauft wurden, vermag daran nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer müssen auch diese Rechtsgeschäfte unter nahe stehende Personen zum Handel gezählt werden. Schliesslich haben die Beschwerdeführer die Liegenschaften jeweils als Geschäftsvermögen deklariert. Qualifizierte man die Liegenschaften als Anlagevermögen, so würde es sich dabei um Privatvermögen handeln und man müsste die Liegenschaften auch als solches versteuern (vgl. dazu VRKE I/1-2007/60 vom 13. November 2007, S. 5 ff.).