In den Jahren 2001 bis 2006 haben die Beschwerdeführer insgesamt 14 Liegenschaftsverkäufe getätigt (vgl. act. 2/11). Bis auf vier Verkäufe handelt es sich dabei um Übertragungen auf andere Gesellschaften der Beschwerdeführer oder deren Kinder. Dass die Beschwerdeführer gemessen am Liegenschaften-Portefeuille relativ wenige Liegenschaften verkauft haben, steht einer Qualifizierung derselben als Umlaufvermögen nicht entgegen. Auch dass der Verkauf zum grösseren Teil an eigene Gesellschaften, Verwandten oder deren Gesellschaften verkauft wurden, vermag daran nichts zu ändern.