Dass sich die betroffenen Liegenschaften im Jahr 2005 seit mindestens zehn Jahren im Eigentum der Beschwerdeführer befinden und fremdvermietet werden (vgl. act. 2/10), hat für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen keine entscheidende Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr der Verwendungszweck der Immobilien (vgl. BGE 2A.667/2006 vom 16. Februar 2007, E. 3.4). Normalerweise handelt es sich bei Immobilien eines Liegenschaftenhändlers um Umlaufvermögen. In den Jahren 2001 bis 2006 haben die Beschwerdeführer insgesamt 14 Liegenschaftsverkäufe getätigt (vgl. act. 2/11).