Normalsätzen vorgenommen werden. Die Steuerwirksamkeit von ausserordentlichen Abschreibungen bedarf dagegen einer substantiierten Sachdarstellung des Steuerpflichtigen (J.B. Altorfer, a.a.O., S. 93; Zweifel/Athanas. a.a.O., Art. 28 Rz 46). d) Dass es sich bei den Beschwerdeführern um Liegenschaftenhändler handelt, ist unbestritten. Fest steht zudem, dass es sich bei den betroffenen Liegenschaften nicht um Betriebsliegenschaften handelt. Bestritten ist jedoch die Frage, ob es sich bei den Liegenschaften um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt.