Abschreibungen sind steuermindernder Natur. Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung im Steuerrecht sind steuermindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 379 f.). Ordentliche Abschreibungen auf den Gegenständen des abnutzbaren Anlagevermögens können ohne Nachweis vorgenommen werden, wenn sie nach © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte