Während für den Wert des Gebäudes das vorstehend Erwähnte gilt, setzen Abschreibungen auf dem Grund und Boden den Nachweis eines tieferen Verkehrswertes voraus. Dieser kann z.B. von Naturereignissen, einem Absinken der Bodenpreise oder aber von besonderen raumplanerischen Massnahmen wie Auszonungen herrühren (Zweifel/ Athanas, a.a.O., Art. 28 N 53 mit Hinweisen; BGE 2A.571/1998, E. 2a). Eine Liegenschaft des Umlaufvermögens eines Liegenschaftenhändlers kann somit Objekt einer ausserordentlichen Abschreibung sein. Denkbar ist dabei ein Wertverlust, der aus einem Naturphänomen oder einer Zonenänderung resultiert (BGE 2A.475/2006, E. 5.2 mit Hinweisen).