Betrieb dienendes Anlagevermögen) sowie Kapitalanlageliegenschaften, welche grundsätzlich weiterhin zum Privatvermögen der Steuerpflichtigen gehören. Bei Liegenschaftenhändlern stellen Immobilien normalerweise Umlaufvermögen dar (vgl. BGE 2A.667/2006 vom 16. Februar 2007, E. 2 und 3 in: SteuerRevue Nr. 12/2007 S. 914 und StE 2008, B 23.43.2 Nr. 15). Auf Umlaufvermögen sind jedoch nur ausserordentliche Abschreibungen möglich. Diese haben ihre Ursache nicht in der Abnützung der abzuschreibenden Aktiven, sondern beruhen auf aussergewöhnlichen, geschäftsplanwidrigen Ereignissen und sind dazu bestimmt, die dadurch eingetretenen Wertverminderungen auszugleichen.