Anlagegüter werden nicht zum Zweck der Veräusserung, sondern zur wiederholten Nutzung und zum Verbrauch beschafft. Wirtschaftsgüter, die demgegenüber laufend angeschafft und wieder veräussert werden, stellen Umlaufvermögen dar. Beim Liegenschaftenhändler werden drei Arten von Immobilien unterschieden, nämlich solche, die für den Verkauf bestimmt sind und damit Handelsware (Umlaufvermögen) bilden, Betriebsliegenschaften (unmittelbar dem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte