StB 41 Nr. 2). Die steuerrechtliche Berücksichtigung von ordentlichen Abschreibungen hängt davon ab, ob die einzelnen Vermögenswerte, auf denen sie erfolgen, dem Umlauf- oder Anlagevermögen zuzurechnen sind. Auf Umlaufvermögen sind keine ordentlichen Abschreibungen zulässig (BGE 2A.475/2006, E. 5.2). Die Zuteilung eines Wirtschaftsgutes zum Anlage- oder Umlaufvermögen erfolgt im Steuerrecht nicht nach der äusseren Beschaffenheit, sondern nach der Zweckbestimmung im Unternehmen sowie nach der Dauerhaftigkeit der getätigten Investition. Anlagegüter werden nicht zum Zweck der Veräusserung, sondern zur wiederholten Nutzung und zum Verbrauch beschafft.