Richner/ Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, 2003, Art. 28 N 13). Da die Wertverminderung sehr schwierig festzustellen ist, umschreibt die Praxis die zulässigen Abschreibungen in Prozenten des Einkommenssteuer- oder des Anschaffungswertes. Bei deren Einhaltung wird die geschäftsmässige Begründetheit vermutet.