Mit ordentlichen Abschreibungen wird der Wertverminderung von der Abnutzung oder Substanzverringerung unterliegendem Anlagevermögen Rechnung getragen (vgl. Boemle/Lutz, Der Jahresabschluss, 5. Auflage 2008, S. 228). Bei Liegenschaften unterliegt nur das Gebäude einer durch ordentliche Abschreibungen zu berücksichtigenden altersbedingten Wertverminderung; nicht abnutzbar ist hingegen der Grund und Boden (Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 28 N 15 mit Hinweisen; Richner/ Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, 2003, Art.