interkantonalen Verhältnis, 1971, S. 27). Sie müssen ordentlich verbucht sein oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen werden, damit sie steuerrechtlich anerkannt werden (vgl. Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, 5. Auflage 2008, S. 98, BGE 2A.475/2006, E. 5.2).