Abschreibungen können nur auf Geschäftsvermögen geltend gemacht werden, nicht dagegen auf Gegenständen des Privatvermögens. Sie können auf allen Vermögenswerten vorgenommen werden, die Geschäftsvermögen bilden und sind daher grundsätzlich auch auf Liegenschaften zuzulassen, die Gegenstand eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels bilden (Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. Auflage, Art. 28 N 4f. mit Hinweisen; F. Zuppinger, Die Besteuerung des Liegenschaftenhändlers im © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte