Verkehrswert sei folglich nicht möglich. c) Nach Art. 28 Abs. 1 DBG sind geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven zulässig, sowie sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Abschreibungen sind ge-schäftsmässig begründet, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in den massgeblichen Bemessungsjahren eingetretenen Wertverminderungen entsprechen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 56). Abschreibungen können nur auf Geschäftsvermögen geltend gemacht werden, nicht dagegen auf Gegenständen des Privatvermögens.