Die Zuteilung als Kapitalanlagegesellschaft falle deshalb ausser Betracht, da andernfalls eine generelle Zuordnung zum Privatvermögen zu prüfen wäre. Der Umstand, dass die Liegenschaften auch vermietet würden, ändere nichts daran, dass es sich dabei um Umlaufvermögen eines Liegenschaftenhändlers handle. Auch die Haltedauer sei nicht von entscheidender Bedeutung. Eine Unterscheidung zwischen Liegenschaften, welche sofort verkauft würden und solchen, die vorerst vermietet würden, könne nicht gemacht werden, da die Vermietung als solche keine selbstständige Tätigkeit darstellen würde. Die Liegenschaften seien als Umlaufvermögen zu qualifizieren. Eine Abschreibung der Liegenschaften unter dem