Die Vorinstanz führt aus, einerseits bezeichne sich der Beschwerdeführer zwar als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler, der aber andererseits praktisch keinen Handel mit Liegenschaften betreibe. Dieser Sachdarstellung stünden bedeutende Erträge aus Liegenschaftsverkäufen entgegen. Der Beschwerdeführer könne daher sehr wohl als klassischer Liegenschaftenhändler betrachtet werden. Die Liegenschaften würden daher mit Ausnahme des selbstgenutzten Eigenheims Geschäftsvermögen darstellen. Die Zuteilung als Kapitalanlagegesellschaft falle deshalb ausser Betracht, da andernfalls eine generelle Zuordnung zum Privatvermögen zu prüfen wäre.