© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Liegenschaften gewesen. Daran änderten die mehr oder weniger zufälligen Verkäufe an Dritte nichts. Auf Anlagevermögen, welches der Abnützung unterliege, sei im Rahmen der steuerlich massgebenden Richtlinien Abschreibungen bis zum Endwert zulässig und somit von der Vorinstanz zu akzeptieren.