In den Jahren 2001 bis 2006 habe der Beschwerdeführer nur vier Verkäufe an Drittpersonen getätigt. Bei den übrigen elf Verkäufen habe es sich um Übertragungen auf eigene Immobiliengesellschaften oder auf seine Kinder und deren Immobiliengesellschaften gehandelt. Zwischen diesen beiden Käufergruppen sei im vorliegenden Fall jeweils klar zu unterscheiden (act. 11). Damit könnten die Liegenschaften, unbesehen des Berufs des Beschwerdeführers als Liegenschaftenhändler im Sinne des Steuerrechts, nicht als Umlaufvermögen qualifiziert werden. Sämtliche Liegenschaften stellten daher klassisches Anlagevermögen dar. Der Zweck des Erwerbs sei das dauernde Halten und Verwalten