er investiere in Immobilien und vermiete diese dann über Jahre hinweg an Dritte. Folgerichtig bilanziere er die Liegenschaften seit mindestens zehn Jahren völlig unwidersprochen als Anlagevermögen. Mit Stichtag vom 31. Dezember 2005 sei der Beschwerdeführer Eigentümer von 52 Wohneinheiten im Sinne von Wohnungen, Einfamilienhäusern oder Reiheneinfamilienhäusern gewesen (vgl. act. 10). Gemäss eingereichter Übersicht habe der Beschwerdeführer sämtliche Liegenschaften zwischen 1970 und 1995 erworben oder erstellen lassen. Diese seien mithin mindestens zehn Jahre in seinem Besitz. Insbesondere seine die von den Abschreibungen betroffenen Liegenschaften seit zehn bis 32 Jahren in seinem Besitz.