Unzutreffend sei jedoch, dass es sich bei den Liegenschaften um Umlaufvermögen handle. Im von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteil sei es um einen Steuerpflichtigen gegangen, der vier Mehrfamilienhäuser besessen habe. Dieser habe unmittelbar vor dem zu beurteilenden Steuerjahr die Liegenschaften vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen überführt. Zu beurteilen sei lediglich ein Haus, das seit knapp fünf Jahren im Eigentum des Steuerpflichtigen befunden habe, gewesen. Das Bundesgericht habe dieses als Umlaufvermögen qualifiziert. Der Beschwerdeführer dagegen betreibe fast keinen Handel mit Immobilien; er investiere in Immobilien und vermiete diese dann über Jahre hinweg an Dritte.