b) In der Beschwerde wir geltend gemacht, seit Jahren seien im Rahmen der zulässigen Sätze die Liegenschaften abgeschrieben worden. Nun sei man überrascht, dass dies plötzlich nicht mehr möglich sein solle. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer Liegenschaftenhändler im Sinne des Steuerrechts sei. Weiter sei unbestritten, dass die Buchwerte gewisser Liegenschaften bei Zulassung der Abschreibungen unter den (amtlichen) Verkehrswerten zu liegen kämen. Schliesslich bestehe Einigkeit darüber, dass die bilanzierten Liegenschaften Geschäftsvermögen darstellten und einer Abnützung unterlägen. Unzutreffend sei jedoch, dass es sich bei den Liegenschaften um Umlaufvermögen handle.