a) Nach Art. 28 Abs. 1 DBG sind Abschreibungen zulässig, wenn und soweit sie geschäftsmässig begründet sind. Durch Abschreibungen wird der Entwertung von Vermögensobjekten Rechnung getragen. Sie können nur auf Geschäftsvermögen vorgenommen werden (P. Mäusli-Allenspach/M. Oertli, Das Schweizerische Steuerrecht, 5. Auflage, S. 97). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte