Aus diesem Grund kann für das Jahr 2005 keine Rückstellung vorgenommen werden. Die Vorinstanz hat somit die Rückstellung in der Höhe von Fr. 50'000.-- zu Recht aufgerechnet. Ob eine entsprechende Rückstellung für das Jahr 2006 vorgenommen werden kann, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. 3.- Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die auf mehreren Liegenschaften vorgenommenen Abschreibungen zu Recht zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet hat.