Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sind Rückstellungen dann vorzunehmen, wenn drohende Aufwendungen zwar bekannt sind, deren Höhe oder Rechtsbestand jedoch unsicher sind (vgl. E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht, 9. Auflage 2001, Band 1, §18 N 85). Am 31. Dezember 2005, dem Bilanzstichtag, war der Rückstellungsgrund, der Wassereinbruch, noch nicht eingetreten. Es besteht unter diesen Umständen keine Wahlmöglichkeit, die Rückstellung im Jahr 2005 zu verbuchen, selbst wenn das Ereignis bei Bilanzerstellung bekannt war. Aus diesem Grund kann für das Jahr 2005 keine Rückstellung vorgenommen werden.