Dies wird von den Beschwerdeführern auch nicht näher ausgeführt. Fest steht, dass im Jahr 2005 das Risiko, das sich für die Beschwerdeführer aufgrund der Rechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf des Einfamilienhauses ergab, noch nicht bekannt war. Dies umso weniger, als dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bis zu diesem Zeitpunkt freundschaftliche Beziehungen zu den Klägern gepflegt hatten (vgl. act. 1, S. 4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sind Rückstellungen dann vorzunehmen, wenn drohende Aufwendungen zwar bekannt sind, deren Höhe oder Rechtsbestand jedoch unsicher sind (vgl. E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht, 9. Auflage 2001, Band 1, §18 N 85).