Ausnahmsweise kann eine Prozessrückstellung bereits vor der Klageerhebung vorgenommen werden. Dies beispielsweise dann, wenn beide Parteien für einen bevorstehenden Prozess Vorkehren getroffen und sich eindeutig dahingehend geäussert haben (J. Stoll, Die Rückstellung im Handels- und Steuerrecht, Zürich 1992, S. 170). Gemäss Angaben der Beschwerdeführer ergaben sich die Schwierigkeiten betreffend Wassereinbruch im 2001 verkauften Einfamilienhaus in B erst im Jahr 2006. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2005 sei das Prozessrisiko jedoch bereits bekannt