Prozessrückstellungen stellen klassische Verbindlichkeitsrückstellungen dar. Durch das Eingehen eines Prozesses erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass durch Gerichtsurteil Verbindlichkeiten entstehen oder bestätigt werden könnten. Die Verbindlichkeiten sind zum Zeitpunkt der Prozessanhebung in ihrer Höhe und/oder ihrem Bestand ungewiss. Sind Prozesse hängig, dann hat der Bilanzierende nach dem Vorsichtsprinzip auf den ungünstigsten derwahrscheinlichsten Prozessausgänge abzustellen. Er hat für die mutmasslichen Verbindlichkeiten und die allfälligen Prozesskosten eine Rückstellung zu bilden. Ausnahmsweise kann eine Prozessrückstellung bereits vor der Klageerhebung vorgenommen werden.