c) Die Beschwerdeführer haben die von ihnen in der Jahresrechnung 2005 getätigte Rückstellung in der Höhe von Fr. 50'000.-- mit den Prozesskosten (Gerichts-, Anwaltsund Begutachtungskosten) begründet, welche im Streit um die im Jahr 2001 verkaufte und von einem Wassereinbruch betroffene Liegenschaft anfallen würden. Sie weisen darauf hin, dass in den Jahren 2007 und 2008 entsprechende Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 42'028.-- tatsächlich angefallen seien.