Rückstellungen seien auch für Aufwendungen zulässig, welche ihren Grund in einem früheren Geschäftsjahr hätten, damals aber nicht erkennbar und daher nicht passivierbar gewesen seien. Bis vor dem Wassereinbruch hätten sie einen freundschaftlichen Kontakt zu den Käufern gepflegt. Das Risiko für den Vorfall haftbar gemacht zu werden und für die damit verbundenen Aufwendungen aufkommen zu müssen, hätten daher bei der Bilanzierung frühestens bei Bekanntwerden berücksichtigt werden können. Für den drohenden Schaden an sich, hätten sie keine © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte