Die Bemühungen eines Anwalts, eines Rechtsgelehrten, von Ingenieuren und des Gerichts stünden in direktem, ursächlichen Zusammenhang mit dem Hausverkauf und seien auch nicht vermeidbar gewesen. Daher sei es offenkundig, dass diese Aufwendungen geschäftsmässig begründet seien und, da sie ihren Grund in einem früheren Geschäftsjahr haben, bei deren Bekanntwerden durch Rückstellungen in der Buchhaltung zu berücksichtigen seien. Rückstellungen seien auch für Aufwendungen zulässig, welche ihren Grund in einem früheren Geschäftsjahr hätten, damals aber nicht erkennbar und daher nicht passivierbar gewesen seien.