b) Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe aus, er habe im Jahr 2001 ein Einfamilienhaus in der Gemeinde B verkauft. Nachdem die Käufer des Einfamilienhauses im Jahr 2006 infolge eines Wasserseinbruchs Mängel geltend gemacht hätten, sei es zu rechtlichen Auseinandersetzungen gekommen, welche in den Jahren 2007 und 2008 Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 42'028.-- nach sich gezogen hätten. Die Bemühungen eines Anwalts, eines Rechtsgelehrten, von Ingenieuren und des Gerichts stünden in direktem, ursächlichen Zusammenhang mit dem Hausverkauf und seien auch nicht vermeidbar gewesen.