Mit einer Rückstellung wird dem laufenden Geschäftsjahr ein tatsächlich oder mindestens wahrscheinlich verursachter, betragsmässig aber noch nicht genau bekannter Aufwand oder Verlust, der erst in einem späteren Geschäftsjahr verwirklicht wird, gewinnmindernd angerechnet (vgl. Duss/Greter/von Ah, Die Besteuerung Selbstständigerwerbender, 2004, S. 79). Rückstellungen sind also Passiven, die im Rechnungsjahr entstandene Aufwendungen berücksichtigen, deren Höhe oder Rechtsbestand noch ungewiss ist (Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizerische © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte