a) Bei der direkten Bundessteuer werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach Art. 26-33 DBG abgezogen (Art. 25 DBG). Nach Art. 27 Abs. 1 DBG können Selbstständigerwerbende geschäfts- und berufsmässig begründete Kosten in Abzug bringen. Diese Bestimmung entspricht im Wortlaut der Regelung des kantonalen Steuerrechts in Art. 40 Abs. 1 des Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt: StG). Zu den geschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten gehören gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a DBG insbesondere die Abschreibungen und Rückstellungen nach Art. 28 und 29 DBG.