C.- Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben X und Y mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 9. April 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die steuerbaren Einkünfte seien für das Steuerjahr 2005 unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf Fr. 91'500.-- festzulegen. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 beantragte die kantonale Verwaltung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 10. März 2009 zu bestätigen. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.