Zudem nahmen X und Y auf fünf ihrer Immobilien Abschreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 88'425.-- vor. Die Veranlagungsbehörde nahm beim steuerbaren Einkommen eine Aufrechnung der Rückstellung und der Abschreibungen vor und veranlagte die Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 230'000.--. Eine gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 10. März 2009 ab.