A.- X und Y, Jahrgang 1939 bzw. 1943, wohnen in einem Eigenheim in A. Eigenen Angaben zufolge ist X seit mehreren Jahrzehnten im Immobilienbereich tätig. Er ist Eigentümer der Einzelfirma P. Zudem sind die Beschwerdeführer Eigentümer der Q AG (Zweck: Überbauung von Grundstücken als Generalunternehmerin für Wohn- und Industriebedarf). Die R AG (Zweck: Betrieb eines Architektur- und Planungsbüros sowie Erstellung von Bauwerken auf eigene oder fremde Rechnung) und die S AG (Zweck: Verwaltung von Liegenschaften) stehen im Eigentum von X und Y und ihren Kindern.