{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-59_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4615&type=1563347022&cHash=90f4116a63712a7efbece1ab6241ce8a", "Checksum": "c3b7841bf370578b605a95bdcf1f49d5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/59"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 2 lit. a, Art. 28 , Art. 29 DBG (SR 642.11). 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Februar 2007, E. 2 und 3 in: SteuerRevue Nr. 12/2007 S.\n914 und StE 2008, B 23.43.2 Nr. 15). Auf Umlaufvermögen sind jedoch nur\nausserordentliche Abschreibungen möglich. Diese haben ihre Ursache nicht in der\nAbnützung der abzuschreibenden Aktiven, sondern beruhen auf aussergewöhnlichen,\ngeschäftsplanwidrigen Ereignissen und sind dazu bestimmt, die dadurch eingetretenen\nWertverminderungen auszugleichen. Als besondere Umstände kommen Wertverzehr\ndurch Katastrophen, unvorhersehbare technisch-wirtschaftliche Fortschritte,\nInnovationen, Preissenkungen auf dem Absatz- oder Beschaffungsmarkt,\nVeränderungen der Konkurrenzsituation, das Absinken der Börsenkurse oder ein\nunerwarteter Konjunkturrückgang in Frage. Die Ursache der Wertverminderung kann\naber auch in Beschädigungen, Defekten oder Elementarschäden (Wasser, Feuer oder\nStürme) liegen. Ausserordentliche Abschreibungen erfolgen unplanmässig und sind oft\neinmalig (Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 28 N 42 mit Hinweisen; J.B. Altorfer,\nAbschreibungen auf Aktiven des Anlagevermögens aus steuerlicher Sicht, Zürich 1992,\nS. 84f.). Bei ausserordentlichen Abschreibungen auf Liegenschaften ist zwischen dem\nWert des Gebäudes und dem Wert des Grund und Bodens zu unterscheiden. Während\nfür den Wert des Gebäudes das vorstehend Erwähnte gilt, setzen Abschreibungen auf\ndem Grund und Boden den Nachweis eines tieferen Verkehrswertes voraus. Dieser\nkann z.B. von Naturereignissen, einem Absinken der Bodenpreise oder aber von\nbesonderen raumplanerischen Massnahmen wie Auszonungen herrühren (Zweifel/\nAthanas, a.a.O., Art. 28 N 53 mit Hinweisen; BGE 2A.571/1998, E. 2a). Eine\nLiegenschaft des Umlaufvermögens eines Liegenschaftenhändlers kann somit Objekt\neiner ausserordentlichen Abschreibung sein. Denkbar ist dabei ein Wertverlust, der aus\neinem Naturphänomen oder einer Zonenänderung resultiert (BGE 2A.475/2006, E. 5.2\nmit Hinweisen).\n\nAbschreibungen sind steuermindernder Natur. Nach den allgemeinen Regeln über die\nBeweislastverteilung im Steuerrecht sind steuermindernde Tatsachen vom\nSteuerpflichtigen nachzuweisen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 379 f.).\nOrdentliche Abschreibungen auf den Gegenständen des abnutzbaren\nAnlagevermögens können ohne Nachweis vorgenommen werden, wenn sie nach\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNormalsätzen vorgenommen werden. Die Steuerwirksamkeit von ausserordentlichen\nAbschreibungen bedarf dagegen einer substantiierten Sachdarstellung des\nSteuerpflichtigen (J.B. Altorfer, a.a.O., S. 93; Zweifel/Athanas. a.a.O., Art. 28 Rz 46).\n\nd) Dass es sich bei den Beschwerdeführern um Liegenschaftenhändler handelt, ist\nunbestritten. Fest steht zudem, dass es sich bei den betroffenen Liegenschaften nicht\num Betriebsliegenschaften handelt. Bestritten ist jedoch die Frage, ob es sich bei den\nLiegenschaften um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt.\n\nDass sich die betroffenen Liegenschaften im Jahr 2005 seit mindestens zehn Jahren im\nEigentum der Beschwerdeführer befinden und fremdvermietet werden (vgl. act. 2/10),\nhat für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen keine entscheidende\nBedeutung. Entscheidend ist vielmehr der Verwendungszweck der Immobilien (vgl.\nBGE 2A.667/2006 vom 16. Februar 2007, E. 3.4). Normalerweise handelt es sich bei\nImmobilien eines Liegenschaftenhändlers um Umlaufvermögen. In den Jahren 2001 bis\n2006 haben die Beschwerdeführer insgesamt 14 Liegenschaftsverkäufe getätigt (vgl.\nact. 2/11). Bis auf vier Verkäufe handelt es sich dabei um Übertragungen auf andere\nGesellschaften der Beschwerdeführer oder deren Kinder. Dass die Beschwerdeführer\ngemessen am Liegenschaften-Portefeuille relativ wenige Liegenschaften verkauft\nhaben, steht einer Qualifizierung derselben als Umlaufvermögen nicht entgegen. Auch\ndass der Verkauf zum grösseren Teil an eigene Gesellschaften, Verwandten oder deren\nGesellschaften verkauft wurden, vermag daran nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht\nder Beschwerdeführer müssen auch diese Rechtsgeschäfte unter nahe stehende\nPersonen zum Handel gezählt werden. Schliesslich haben die Beschwerdeführer die\nLiegenschaften jeweils als Geschäftsvermögen deklariert. Qualifizierte man die\nLiegenschaften als Anlagevermögen, so würde es sich dabei um Privatvermögen\nhandeln und man müsste die Liegenschaften auch als solches versteuern (vgl. dazu\nVRKE I/1-2007/60 vom 13. November 2007, S. 5 ff.). Die Beschwerdeführer bestreiten\nnicht, dass es sich bei den Liegenschaften um Geschäftsvermögen handelt. Somit sind\ndie in Frage stehenden Liegenschaften als Umlaufvermögen zu qualifizieren, weshalb\ndarauf keine ordentlichen Abschreibungen gewährt werden können.\n\n4.- Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige steuerliche Behandlung nicht\nausschlaggebend ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine frühere\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}