{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-59_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4615&type=1563347022&cHash=90f4116a63712a7efbece1ab6241ce8a", "Checksum": "c3b7841bf370578b605a95bdcf1f49d5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/59"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 2 lit. a, Art. 28 , Art. 29 DBG (SR 642.11). Liegenschaftenhändler: Rückstellung für künftige Prozesskosten; keine Abschreibungen auf Liegenschaften des Umlaufvermögens (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/59)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:47:11", "Checksum": "acc68f9a4b1ae4920add11fd6bd3f92b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/59\nRegeste:\nArt. 27 Abs. 2 lit. a, Art. 28 , Art. 29 DBG (SR 642.11). Liegenschaftenhändler: Rückstellung für künftige Prozesskosten; keine Abschreibungen auf Liegenschaften des Umlaufvermögens (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/59).\n\nDie Vorinstanz führt aus, einerseits bezeichne sich der Beschwerdeführer zwar als\ngewerbsmässigen Liegenschaftenhändler, der aber andererseits praktisch keinen\nHandel mit Liegenschaften betreibe. Dieser Sachdarstellung stünden bedeutende\nErträge aus Liegenschaftsverkäufen entgegen. Der Beschwerdeführer könne daher\nsehr wohl als klassischer Liegenschaftenhändler betrachtet werden. Die\nLiegenschaften würden daher mit Ausnahme des selbstgenutzten Eigenheims\nGeschäftsvermögen darstellen. Die Zuteilung als Kapitalanlagegesellschaft falle\ndeshalb ausser Betracht, da andernfalls eine generelle Zuordnung zum Privatvermögen\nzu prüfen wäre. Der Umstand, dass die Liegenschaften auch vermietet würden, ändere\nnichts daran, dass es sich dabei um Umlaufvermögen eines Liegenschaftenhändlers\nhandle. Auch die Haltedauer sei nicht von entscheidender Bedeutung. Eine\nUnterscheidung zwischen Liegenschaften, welche sofort verkauft würden und solchen,\ndie vorerst vermietet würden, könne nicht gemacht werden, da die Vermietung als\nsolche keine selbstständige Tätigkeit darstellen würde. Die Liegenschaften seien als\nUmlaufvermögen zu qualifizieren. Eine Abschreibung der Liegenschaften unter dem\nVerkehrswert sei folglich nicht möglich.\n\nc) Nach Art. 28 Abs. 1 DBG sind geschäftsmässig begründete Abschreibungen von\nAktiven zulässig, sowie sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung\nfehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Abschreibungen sind\nge-schäftsmässig begründet, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in den\nmassgeblichen Bemessungsjahren eingetretenen Wertverminderungen entsprechen\n(Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 56). Abschreibungen können nur auf\nGeschäftsvermögen geltend gemacht werden, nicht dagegen auf Gegenständen des\nPrivatvermögens. Sie können auf allen Vermögenswerten vorgenommen werden, die\nGeschäftsvermögen bilden und sind daher grundsätzlich auch auf Liegenschaften\nzuzulassen, die Gegenstand eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels bilden\n(Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. Auflage, Art.\n28 N 4f. mit Hinweisen; F. Zuppinger, Die Besteuerung des Liegenschaftenhändlers im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ninterkantonalen Verhältnis, 1971, S. 27). Sie müssen ordentlich verbucht sein oder in\nbesonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen werden, damit sie steuerrechtlich\nanerkannt werden (vgl. Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, 5.\nAuflage 2008, S. 98, BGE 2A.475/2006, E. 5.2).\n\nMit ordentlichen Abschreibungen wird der Wertverminderung von der Abnutzung oder\nSubstanzverringerung unterliegendem Anlagevermögen Rechnung getragen (vgl.\nBoemle/Lutz, Der Jahresabschluss, 5. Auflage 2008, S. 228). Bei Liegenschaften\nunterliegt nur das Gebäude einer durch ordentliche Abschreibungen zu\nberücksichtigenden altersbedingten Wertverminderung; nicht abnutzbar ist hingegen\nder Grund und Boden (Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 28 N 15 mit Hinweisen; Richner/\nFrei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, 2003, Art. 28 N 13). Da die\nWertverminderung sehr schwierig festzustellen ist, umschreibt die Praxis die zulässigen\nAbschreibungen in Prozenten des Einkommenssteuer- oder des Anschaffungswertes.\nBei deren Einhaltung wird die geschäftsmässige Begründetheit vermutet. Die\nEidgenössische Steuerverwaltung hat diesbezüglich für das Bundesrecht in seinem\nKreisschreiben Nr. 15 vom 27. September 1994 (ASA 63 S. 632 f.) entsprechende\nRichtlinien festgelegt, an welche sich auch die kantonale Steuerbehörde in ihrem\nMerkblatt über Abschreibungen, worin Normalabschreibungssätze,\nAusgleichszuschläge und Endwerte definiert werden, anlehnt (Zweifel/Athanas, a.a.O.,\nArt. 28 N 25 ff.; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 28 N 14; Weidmann/Grossmann/\nZigerlig, a.a.O., S. 58 ff.; StB 41 Nr. 2). Die steuerrechtliche Berücksichtigung von\nordentlichen Abschreibungen hängt davon ab, ob die einzelnen Vermögenswerte, auf\ndenen sie erfolgen, dem Umlauf- oder Anlagevermögen zuzurechnen sind. Auf\nUmlaufvermögen sind keine ordentlichen Abschreibungen zulässig (BGE 2A.475/2006,\nE. 5.2). Die Zuteilung eines Wirtschaftsgutes zum Anlage- oder Umlaufvermögen erfolgt\nim Steuerrecht nicht nach der äusseren Beschaffenheit, sondern nach der\nZweckbestimmung im Unternehmen sowie nach der Dauerhaftigkeit der getätigten\nInvestition. Anlagegüter werden nicht zum Zweck der Veräusserung, sondern zur\nwiederholten Nutzung und zum Verbrauch beschafft. Wirtschaftsgüter, die\ndemgegenüber laufend angeschafft und wieder veräussert werden, stellen\nUmlaufvermögen dar. Beim Liegenschaftenhändler werden drei Arten von Immobilien\nunterschieden, nämlich solche, die für den Verkauf bestimmt sind und damit\nHandelsware (Umlaufvermögen) bilden, Betriebsliegenschaften (unmittelbar dem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}