{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-59_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4615&type=1563347022&cHash=90f4116a63712a7efbece1ab6241ce8a", "Checksum": "c3b7841bf370578b605a95bdcf1f49d5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/59"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 2 lit. a, Art. 28 , Art. 29 DBG (SR 642.11). 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Ob die Klage der Käufer gegen die\nBeschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses bereits erhoben\nworden war, geht aus den Akten nicht hervor. Ebenso wenig ist aus den Akten\nersichtlich, wie wahrscheinlich eine solche Klageerhebung damals war. Dies wird von\nden Beschwerdeführern auch nicht näher ausgeführt. Fest steht, dass im Jahr 2005\ndas Risiko, das sich für die Beschwerdeführer aufgrund der Rechtsstreitigkeit im\nZusammenhang mit dem Verkauf des Einfamilienhauses ergab, noch nicht bekannt\nwar. Dies umso weniger, als dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bis\nzu diesem Zeitpunkt freundschaftliche Beziehungen zu den Klägern gepflegt hatten\n(vgl. act. 1, S. 4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sind Rückstellungen\ndann vorzunehmen, wenn drohende Aufwendungen zwar bekannt sind, deren Höhe\noder Rechtsbestand jedoch unsicher sind (vgl. E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht, 9.\nAuflage 2001, Band 1, §18 N 85). Am 31. Dezember 2005, dem Bilanzstichtag, war der\nRückstellungsgrund, der Wassereinbruch, noch nicht eingetreten. Es besteht unter\ndiesen Umständen keine Wahlmöglichkeit, die Rückstellung im Jahr 2005 zu\nverbuchen, selbst wenn das Ereignis bei Bilanzerstellung bekannt war. Aus diesem\nGrund kann für das Jahr 2005 keine Rückstellung vorgenommen werden. Die\nVorinstanz hat somit die Rückstellung in der Höhe von Fr. 50'000.-- zu Recht\naufgerechnet. Ob eine entsprechende Rückstellung für das Jahr 2006 vorgenommen\nwerden kann, kann an dieser Stelle offen gelassen werden.\n\n3.- Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die auf mehreren Liegenschaften\nvorgenommenen Abschreibungen zu Recht zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet\nhat.\n\na) Nach Art. 28 Abs. 1 DBG sind Abschreibungen zulässig, wenn und soweit sie\ngeschäftsmässig begründet sind. Durch Abschreibungen wird der Entwertung von\nVermögensobjekten Rechnung getragen. Sie können nur auf Geschäftsvermögen\nvorgenommen werden (P. Mäusli-Allenspach/M. Oertli, Das Schweizerische\nSteuerrecht, 5. Auflage, S. 97).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) In der Beschwerde wir geltend gemacht, seit Jahren seien im Rahmen der\nzulässigen Sätze die Liegenschaften abgeschrieben worden. Nun sei man überrascht,\ndass dies plötzlich nicht mehr möglich sein solle. Es sei unbestritten, dass der\nBeschwerdeführer Liegenschaftenhändler im Sinne des Steuerrechts sei. Weiter sei\nunbestritten, dass die Buchwerte gewisser Liegenschaften bei Zulassung der\nAbschreibungen unter den (amtlichen) Verkehrswerten zu liegen kämen. Schliesslich\nbestehe Einigkeit darüber, dass die bilanzierten Liegenschaften Geschäftsvermögen\ndarstellten und einer Abnützung unterlägen. Unzutreffend sei jedoch, dass es sich bei\nden Liegenschaften um Umlaufvermögen handle. Im von der Vorinstanz zitierten\nBundesgerichtsurteil sei es um einen Steuerpflichtigen gegangen, der vier\nMehrfamilienhäuser besessen habe. Dieser habe unmittelbar vor dem zu beurteilenden\nSteuerjahr die Liegenschaften vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen überführt.\nZu beurteilen sei lediglich ein Haus, das seit knapp fünf Jahren im Eigentum des\nSteuerpflichtigen befunden habe, gewesen. Das Bundesgericht habe dieses als\nUmlaufvermögen qualifiziert. Der Beschwerdeführer dagegen betreibe fast keinen\nHandel mit Immobilien; er investiere in Immobilien und vermiete diese dann über Jahre\nhinweg an Dritte. Folgerichtig bilanziere er die Liegenschaften seit mindestens zehn\nJahren völlig unwidersprochen als Anlagevermögen. Mit Stichtag vom 31. Dezember\n2005 sei der Beschwerdeführer Eigentümer von 52 Wohneinheiten im Sinne von\nWohnungen, Einfamilienhäusern oder Reiheneinfamilienhäusern gewesen (vgl. act. 10).\nGemäss eingereichter Übersicht habe der Beschwerdeführer sämtliche Liegenschaften\nzwischen 1970 und 1995 erworben oder erstellen lassen. Diese seien mithin\nmindestens zehn Jahre in seinem Besitz. Insbesondere seine die von den\nAbschreibungen betroffenen Liegenschaften seit zehn bis 32 Jahren in seinem Besitz.\nIn den Jahren 2001 bis 2006 habe der Beschwerdeführer nur vier Verkäufe an\nDrittpersonen getätigt. Bei den übrigen elf Verkäufen habe es sich um Übertragungen\nauf eigene Immobiliengesellschaften oder auf seine Kinder und deren\nImmobiliengesellschaften gehandelt. Zwischen diesen beiden Käufergruppen sei im\nvorliegenden Fall jeweils klar zu unterscheiden (act. 11). Damit könnten die\nLiegenschaften, unbesehen des Berufs des Beschwerdeführers als\nLiegenschaftenhändler im Sinne des Steuerrechts, nicht als Umlaufvermögen\nqualifiziert werden. Sämtliche Liegenschaften stellten daher klassisches\nAnlagevermögen dar. Der Zweck des Erwerbs sei das dauernde Halten und Verwalten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Liegenschaften gewesen. Daran änderten die mehr oder weniger zufälligen\nVerkäufe an Dritte nichts. Auf Anlagevermögen, welches der Abnützung unterliege, sei\nim Rahmen der steuerlich massgebenden Richtlinien Abschreibungen bis zum Endwert\nzulässig und somit von der Vorinstanz zu akzeptieren.\n\n"}