{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-59_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4615&type=1563347022&cHash=90f4116a63712a7efbece1ab6241ce8a", "Checksum": "c3b7841bf370578b605a95bdcf1f49d5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/59"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 2 lit. a, Art. 28 , Art. 29 DBG (SR 642.11). 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Duss/Greter/von Ah, Die Besteuerung\nSelbstständigerwerbender, 2004, S. 79). Rückstellungen sind also Passiven, die im\nRechnungsjahr entstandene Aufwendungen berücksichtigen, deren Höhe oder\nRechtsbestand noch ungewiss ist (Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizerische\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSteuerrecht, 4. Aufl. 2006, S. 81). Nach Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a DBG sind\nRückstellungen nur zulässig, soweit sie geschäfts- oder berufsmässig begründet sind.\nRückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für im Geschäftsjahr\nbestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist; Verlustrisiken, die mit\nAktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren verbunden sind\nsowie andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen (Art.\n29 Abs. 1 lit. a-c DBG). Als nicht geschäftsmässig begründet gelten Rückstellungen\ninsbesondere, wenn sie im Hinblick auf künftige Anschaffungen vorgenommen werden;\nwenn der Eintritt der Bedingung oder des die Ausgabe auslösenden Ereignisses wenig\nwahrscheinlich ist sowie wenn kein zwangsläufiger Zusammenhang mit der\nEinkommenserzielung besteht. Die Rückstellungen müssen im Einzelnen sachlich\nbegründet und nach Bestand und Höhe nachgewiesen werden, auch wenn es sich um\nSchätzungen handelt (vgl. Mäusli-Allenspach/Oertli, a.a.O., S. 81). Gemäss Art. 29 Abs.\n2 DBG werden bisherige Rückstellungen, die nicht mehr begründet sind, dem\nsteuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, also erfolgswirksam aufgelöst.\n\nb) Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe aus, er habe im Jahr 2001 ein\nEinfamilienhaus in der Gemeinde B verkauft. Nachdem die Käufer des\nEinfamilienhauses im Jahr 2006 infolge eines Wasserseinbruchs Mängel geltend\ngemacht hätten, sei es zu rechtlichen Auseinandersetzungen gekommen, welche in\nden Jahren 2007 und 2008 Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten in der Höhe von\ninsgesamt Fr. 42'028.-- nach sich gezogen hätten. Die Bemühungen eines Anwalts,\neines Rechtsgelehrten, von Ingenieuren und des Gerichts stünden in direktem,\nursächlichen Zusammenhang mit dem Hausverkauf und seien auch nicht vermeidbar\ngewesen. Daher sei es offenkundig, dass diese Aufwendungen geschäftsmässig\nbegründet seien und, da sie ihren Grund in einem früheren Geschäftsjahr haben, bei\nderen Bekanntwerden durch Rückstellungen in der Buchhaltung zu berücksichtigen\nseien. Rückstellungen seien auch für Aufwendungen zulässig, welche ihren Grund in\neinem früheren Geschäftsjahr hätten, damals aber nicht erkennbar und daher nicht\npassivierbar gewesen seien. Bis vor dem Wassereinbruch hätten sie einen\nfreundschaftlichen Kontakt zu den Käufern gepflegt. Das Risiko für den Vorfall haftbar\ngemacht zu werden und für die damit verbundenen Aufwendungen aufkommen zu\nmüssen, hätten daher bei der Bilanzierung frühestens bei Bekanntwerden\nberücksichtigt werden können. Für den drohenden Schaden an sich, hätten sie keine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRückstellung getätigt. Die mit den Forderungen verbundenen Aufwendungen für\nBegutachtungs- und Gerichtskosten würden aber anfallen und müssten daher bezahlt\nwerden.\n\nDem hält die Vorinstanz entgegen, im Jahr 2005 habe kein drohendes Verlustrisiko\nbestanden, da die Schwierigkeiten, wie von den Beschwerdeführern selber\nfestgehalten, erst im Jahr 2006 begonnen hätten. Die Rückstellung sei somit für das\nJahr 2005 nicht anzuerkennen, was jedoch nicht ausschliesse, dass die\nentsprechenden Aufwendungen zu einem späteren Zeitpunkt zum Abzug zugelassen\nwerden könnten.\n\nc) Die Beschwerdeführer haben die von ihnen in der Jahresrechnung 2005 getätigte\nRückstellung in der Höhe von Fr. 50'000.-- mit den Prozesskosten (Gerichts-, Anwaltsund Begutachtungskosten) begründet, welche im Streit um die im Jahr 2001 verkaufte\nund von einem Wassereinbruch betroffene Liegenschaft anfallen würden. Sie weisen\ndarauf hin, dass in den Jahren 2007 und 2008 entsprechende Kosten in der Höhe von\ninsgesamt Fr. 42'028.-- tatsächlich angefallen seien.\n\nProzessrückstellungen stellen klassische Verbindlichkeitsrückstellungen dar. Durch das\nEingehen eines Prozesses erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass durch Gerichtsurteil\nVerbindlichkeiten entstehen oder bestätigt werden könnten. Die Verbindlichkeiten sind\nzum Zeitpunkt der Prozessanhebung in ihrer Höhe und/oder ihrem Bestand ungewiss.\nSind Prozesse hängig, dann hat der Bilanzierende nach dem Vorsichtsprinzip auf den\nungünstigsten derwahrscheinlichsten Prozessausgänge abzustellen. Er hat für die\nmutmasslichen Verbindlichkeiten und die allfälligen Prozesskosten eine Rückstellung\nzu bilden. Ausnahmsweise kann eine Prozessrückstellung bereits vor der\nKlageerhebung vorgenommen werden. Dies beispielsweise dann, wenn beide Parteien\nfür einen bevorstehenden Prozess Vorkehren getroffen und sich eindeutig dahingehend\ngeäussert haben (J. Stoll, Die Rückstellung im Handels- und Steuerrecht, Zürich 1992,\nS. 170).\n\nGemäss Angaben der Beschwerdeführer ergaben sich die Schwierigkeiten betreffend\nWassereinbruch im 2001 verkauften Einfamilienhaus in B erst im Jahr 2006. Bei der\nErstellung des Jahresabschlusses 2005 sei das Prozessrisiko jedoch bereits bekannt\n\n"}